Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die Digitalfabrik e.K. mit Sitz in Berlin (nachfolgend Digitalfabrik genannt) stellt dem Kunden die Leistungen ausschließlich zu folgenden Bedingungen zur Verfügung:

§ 1 – Vertragsgegenstand Webhosting

Digitalfabrik betreibt Webserver, die 24 Stunden am Tag an das Internet angebunden sind. Digitalfabrik stellt dem Kunden Plattenspeicher auf Webservern für eigene Zwecke zu Verfügung. Die auf dem Webserver abgelegten Informationen können weltweit über das Internet abgerufen werden.

§ 2 – Zustandekommen des Vertragsverhältnisses

  1. Der Vertrag zwischen dem Kunden und Digitalfabrik kommt erst nach Auftragsbestätigung oder durch tatsächliche Durchführung des Auftrags durch Digitalfabrik zustande. Mit Rechnungsstellung sind die in der Rechnung genannten Positionen eingerichtet.
  2. Digitalfabrik kann aufgrund seiner Vermittlerfunktion keine Gewähr dafür übernehmen, dass vom Kunden beantragte Domains zugeteilt werden können. Ist der gewünschte Name (Domain) für die Internetpräsenz des Kunden bereits vergeben, kommt der Vertrag über die Internetpräsenz nicht zustande.
  3. AGB des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil.

§ 3 – Leistungserbringung Webhosting, Rechte und Pflichten des Kunden

  1. Digitalfabrik erbringt selbst oder durch Dritte Leistungen nach näherer Maßgabe seines Leistungsangebots.
  2. Digitalfabrik ist es gestattet, seine Server immer auf dem aktuellen Stand der Technik zu halten und entsprechend auch Software-Updates auf den Servern vorzunehmen.
  3. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, darf Digitalfabrik die ihm obliegenden Leistungen auch von fachkundigen Mitarbeitern oder Dritten erbringen lassen.
  4. Digitalfabrik sagt eine Erreichbarkeit des Webservers von 95 % im Jahresmittel zu. Hiervon ausgenommen sind Zeiten, in denen der Webserver aufgrund von technischen oder sonstigen Problemen, die nicht im Einflussbereich von Digitalfabrik liegen (höhere Gewalt, Verschulden Dritter, Störungen des Internets durch Netzanbieter etc.), über das Internet nicht zu erreichen ist.
  5. Soweit einzelne Leistungen von Digitalfabrik nach zeitlichem Aufwand abgerechnet werden, hat der Kunde Anspruch auf monatliche Abrechnungen. Darin soll die Art der abgerechneten Leistung und die aufgewendete Zeit bezeichnet werden. Für Leistungen, die Digitalfabrik auf Wunsch des Kunden an einem anderen Ort, als seinem Geschäftssitz erbringt, kann sie auch An- und Abfahrtszeiten berechnen. Für jeden gefahrenen Kilometer steht ihr eine Pauschale von 0,40 EUR zu.
  6. Digitalfabrik stellt dem Kunden einen Zugang zur Verfügung, mit dem dieser sein Angebot selbst speichern, ändern, ergänzen oder löschen kann (File Transfer Protokoll – FTP). Digitalfabrik stellt dem Kunden hierzu einen passwortgeschützten Account zur Verfügung. Der Kunde verpflichtet sich, das Passwort streng geheim zu halten, regelmäßig zu ändern und Digitalfabrik unverzüglich zu informieren, sobald er davon Kenntnis erlangt, dass unbefugten Dritten das Passwort bekannt ist.
  7. Der gemietete Speicherplatz des Kunden setzt sich zusammen aus dem Speicherplatz für die Homepage und der Datenbank.
  8. Soweit eine Datensicherung Vertragsbestandteil ist, wird diese Datensicherung immer in den Nachtstunden durchgeführt. Es werden die Daten gesichert soweit sich diese sichern lassen. Die Datensicherung wird längstens 7 Tage aufbewahrt, danach wird Sie vernichtet.
  9. Bei der Gestaltung seiner Seiten ist der Kunde hinsichtlich der Wahl der technischen Möglichkeiten weitgehend frei. Digitalfabrik behält sich allerdings vor, den Einsatz von Techniken zu untersagen, die den Webserver übermäßig stark belasten. Das Betreiben eines Downloadservers, die Untervermietung des Speicherplatzes, Freeservices (Freemail-, Counterservice) sowie das Betreiben von Bannertausch-, Mail- und Newsletterdiensten ist grundsätzlich nicht gestattet.
  10. Der Kunde ist für Sicherheitskopien seiner Daten selbst verantwortlich.

§ 4 – Zahlung und Abrechnungszeiträume

  1. Zahlungen sind ab Vertragsbeginn im Voraus für die Abrechnungszeiträume zu entrichten. Abrechnungszeiträume ergeben sich aus den Tarifbeschreibungen.
  2. Aus Vereinfachungsgründen werden Rumpfmonate in vollen Monaten abgerechnet.
  3. Die Rechnungszustellung kann von Digitalfabrik wahlweise per Post, Fax oder Mail erfolgen.
  4. Sonderleistungen bzw. zusätzliche Leistungen zum Tarif (z. B. zusätzlicher Speicherplatz oder zusätzliche Email-Adressen, etc.) haben den gleichen Abrechnungszeitraum wie der dazugehörige Tarif.
  5. Vertragslaufzeit für Domains werden der Domainpreisliste entnommen, vgl. § 7 a.
  6. Grundsätzlich werden die fälligen Beträge per Lastschrift eingezogen. Ansonsten wird ein Aufpreis in Höhe von 5 % in Rechnung gestellt. Bei Zahlung per Scheck ist ein Aufpreis von 10,- EUR zu zahlen. Digitalfabrik ist berechtigt, nach dreimaliger Nichteinlösung von Lastschriften, auch für verschiedene Abrechnungen, Überweisung der Forderung zuzüglich 5 % Überweisungsgebühr zu verlangen.
  7. Als Datum der Zahlung gilt der Zahlungseingang bei Digitalfabrik.
  8. Für den Fall, dass der Kunde seine Zahlungsverpflichtung nicht rechtzeitig erfüllt, schuldet er vom Fälligkeitszeitpunkt an zusätzlich Zinsen in Höhe von 10 % jährlich. Für jede Rücklastschrift hat der Kunde eine Bearbeitungspauschale von 10,-EUR und für jede Mahnung 5,- EUR zu bezahlen.
  9. Bei Zahlungsverzug wird ein gerichtliches Mahnverfahren eingeleitet. Gerät ein Kunde mit der Zahlung des Entgeltes in Verzug oder wird eine Lastschrift nicht eingelöst, ist Digitalfabrik berechtigt, die entsprechende Internet-Präsenz des Kunden ohne weitere Ankündigung sofort zu sperren und die Domain nach Ablauf von 4 Wochen nach der Mahnfrist bzw. seit Beginn des Zahlungsverzugs zu löschen bzw. die Domain an die DENIC zu übergeben. Es gilt dann die DENIC-Direktpreisliste. Bei der Sperrung der Präsenz bzw. Domain fallen auch weiterhin die monatlichen Gebühren an, da die Leistung von Digitalfabrik bei ordnungsgemäßer Zahlung weiter zur Verfügung gestanden hätte bzw. für die Dateien des Kunden weiter Speicherplatz zur Verfügung gestellt wird. Bei Sperrung der Präsenz wegen Zahlungsverzug ist eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 25,00 EUR vom Kunden zu zahlen. Die Sperrung der Präsenz wird solange aufrechterhalten, bis sämtliche Kosten (auch außergerichtliche Mahnkosten, Gerichtskosten, Anwaltskosten und die Bearbeitungsgebühr wegen Sperrung) vollständig bezahlt sind. Bei Sperrung der Domain/Präsenz haftet Digitalfabrik nicht für Schäden, die durch die Sperrung beim Kunden eintreten. Ist die Sperrung zu Unrecht oder zu früh erfolgt, haftet Digitalfabrik nur im Rahmen des § 16. Der Kunde hat Digitalfabrik unverzüglich von einer unberechtigten Sperrung zu informieren. Die verspätete Mitteilung lässt Schadensersatzansprüche entsprechend entfallen.
  10. Kommt der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, so ist Digitalfabrik berechtigt, alle Vertragsleistungen des Kunden, auch aus anderen Verträgen zu sperren, bis Zahlung erfolgt ist.
  11. Sollte sich um die Zahlungsverpflichtung Streit ergeben, darf Digitalfabrik trotzdem die Präsenz sperren, bis die von Digitalfabrik geforderte Zahlung erfolgt ist. Die Zahlung kann dann vom Kunden zurückgefordert werden. Das Bestreiten der Zahlungsverpflichtung durch den Kunden führt nicht dazu, dass Digitalfabrik das Recht auf Sperrung der Präsenz verliert.
  12. Der Kunde ist verpflichtet stets seine aktuelle Anschrift mitzuteilen. Ansonsten muss er die Kosten für die Ermittlung seiner Anschrift erstatten; mindestens jedoch 15,- EUR Bearbeitungsaufwand. Sollte sich die Anschrift geändert haben, ist Digitalfabrik nicht verpflichtet die neue Anschrift zu ermitteln, sondern Digitalfabrik kann die Domain bzw. Internetpräsenz sperren bzw. die Domain zur Löschung freigeben.
  13. Bei allen vereinbarten Preisen handelt es sich um Festpreise. Eine Rückerstattung an den Kunden ist auch bei wesentlichem Unterschreiten der in der technischen Übersicht vorgesehenen Menge ausgeschlossen.

§ 5 – Änderungen

  1. Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen – mit Ausnahme von Entgelten und Leistungsinhalten – darf Digitalfabrik jederzeit vornehmen, soweit diese aufgrund geänderter Umstände (z. B. Gesetzes- oder Rechtsprechungsänderung) erforderlich werden und für den Kunden nicht unzumutbar sind. Solche Änderungen teilt Digitalfabrik dem Kunden schriftlich oder elektronisch (normalerweise in Form einer Neufassung dieser AGBs) mit, sofern dies nicht mit unzumutbarem Aufwand verbunden ist. Der Kunde ist in diesem Fall berechtigt, den Änderungen innerhalb von 14 Tagen zu widersprechen. Ein Widerspruch des Kunden gilt als Kündigung des Vertrages für den nächstmöglichen Kündigungstermin. Widerspricht der Kunde nicht, gelten die Änderungen als angenommen.
  2. Soweit Preise sich nicht aus dem jeweiligen Vertrag ausdrücklich ergeben, sind diese der jeweils gültigen Preisliste zu entnehmen. Die Preise verstehen sich, soweit sie sich ausschließlich an gewerbliche Kunden richten, netto zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer, sonst, insbesondere an Verbraucher gerichtete Preise, verstehen sich einschließlich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer; diese wird regelmäßig auch separat ausgewiesen. Im Falle einer Mehrwertsteueränderung während der Vertragslaufzeit ist Digitalfabrik berechtigt, die Endpreise entsprechend anzupassen.

§ 6 – Überschreitung des Datentransfervolumens

Sofern das auf das Angebot des Kunden entfallende Datentransfervolumen innerhalb eines laufenden Monats die in der Tarifübersicht vorgesehene Höchstmenge übersteigt, berechnet Digitalfabrik dem Kunden den über das vertraglich eingeräumte Volumen hinausgehenden Datentransfer gesondert zu 0,50 EUR für jeden angefangenen GB. Das Datentransfervolumen setzt sich zusammen aus Mail-, FTP-, Webseiten- (http) Traffic. Für den Fall, dass das Datentransfervolumen überschritten wird, ist Digitalfabrik berechtigt, einen angemessenen Vorschuss zu verlangen (in der Regel 3 Monatsgebühren).

§ 7 – Vertragsdauer, Kündigung

  1. Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen, sollte sich aus dem Tarif selbst oder § 4 d, e dieser AGB nichts anderes ergeben.
  2. Die ordentliche Kündigungsfrist beträgt bei Verträgen, deren Gegenstand Hostingleistungen sind, 3 Monate zum Ende der Vertragslaufzeit. Wird ein Paket gekündigt, so werden auch die enthaltenen Domains gekündigt. Bei zusätzlichen Domains in Hostingpaketen beträgt die Kündigungsfrist 3 Monate zum Ende der Vertragslaufzeit.
  3. Sind nur Domains Gegenstand des Vertragsverhältnisses, dann beträgt die Kündigungsfrist 3 Monate zum Ende der Vertragslaufzeit.
  4. Maßgeblich ist der Zugang der Kündigungserklärung.
  5. Tarifbestimmungen gehen diesen AGB vor. Der Vertrag kann von jedem Vertragsteil mit einer Frist von 1 Monat zum Monatsende gekündigt werden, wenn nicht eine feste Vertragslaufzeit vereinbart wurde. Ist eine feste Vertragslaufzeit vereinbart, beträgt die Kündigungsfrist 6 Monate zum Vertragsablauf. Wird keine rechtzeitige Kündigung ausgesprochen, verlängert sich die Vertragslaufzeit um die gleiche Länge. Dies wiederholt sich für jede neue Laufzeit entsprechend. Die Kündigung bedarf zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  6. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt davon unberührt. Als wichtiger Grund für die Kündigung des Vertrages durch Digitalfabrik gilt insbesondere ein Verstoß des Kunden gegen gesetzliche Verbote, insbesondere die Verletzung strafrechtlicher, urheberrechtlicher, wettbewerbsrechtlicher, namensrechtlicher oder datenschutzrechtlicher Bestimmungen, ein Verstoß gegen § 9, 10 c oder § 12 c dieser AGB, ein Zahlungsverzug, der länger als zwei Wochen andauert oder für zwei aufeinander folgende Termine oder eines nicht unerheblichen Teiles der Gebühren, die Fortsetzung sonstiger Vertragsverstöße nach Abmahnung durch Digitalfabrik, eine grundlegende Änderung der rechtlichen oder technischen Standards im Internet, wenn es für Digitalfabrik dadurch unzumutbar wird, seine Leistungen ganz oder teilweise weiter zu erbringen, bei Konkurs oder Vergleichsverfahren über das Vermögen des Kunden bzw. bei Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung.
  7. Bei fristloser Kündigung gilt die gleiche Regelung wie bei Sperrung (vgl. § 4 i). Domainkosten werden nicht zurückerstattet.

§ 8 – Folgen der Kündigung, Vertragsstrafe

  1. Falls der Kunde eine Domain für sich hat registrieren lassen, wird Digitalfabrik auch nach Vertragsende hieran keine Rechte geltend machen. Die Domain bleibt bis zum Ende der vom Kunden bezahlten Periode auf diesen angemeldet. Sofern der Kunde danach nicht selbst für eine weitergehende Delegierung sorgt, wird Digitalfabrik die Domain freigeben.
  2. Sofern dem Kunden zur Durchführung des Vertrags von Digitalfabrik Programme zur Verfügung gestellt werden, so geschieht dies nur zur Durchführung des vorliegenden Vertrags. Der Kunde erhält lediglich ein Nutzungsrecht für die Dauer des Vertrags übertragen. Er ist verpflichtet, die Programme nebst allen eventuellen Sicherungskopien bei Vertragsende an Digitalfabrik zurückzugeben. Auf den Rechnern des Kunden sind die Programme zu löschen. Der Kunde darf die Programme nicht an Dritte weitergeben.

§ 9 – Unerlaubte pornographische Inhalte, Vertragsstrafe

Der Kunde verpflichtet sich, keine pornographischen/erotischen Inhalte (z.B. Nacktbilder, Peepshows etc.) ohne schriftliche Genehmigung auf seinem Speicherplatz abzulegen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung stimmt er der Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von € 5.001,00 zu. Außerdem ist Digitalfabrik zur außerordentlichen Kündigung berechtigt.

§ 10 – Rechte Dritter, Inhalte von Internetseiten, Vertragsstrafe

  1. Der Kunde versichert ausdrücklich, dass die Bereitstellung und Veröffentlichung der Inhalte der von ihm eingestellten und/oder nach seinen Informationen für ihn von Digitalfabrik erstellten Webseiten weder gegen deutsches noch gegen sein hiervon gegebenenfalls abweichendes Heimatrecht, insbesondere Urheber-, Datenschutz- und Wettbewerbsrecht, verstößt.
  2. Digitalfabrik behält sich vor, Seiten, die rechtlich inhaltlich bedenklich erscheinen, von einer Speicherung auf seinem Server auszunehmen. Den Anbieter wird er von einer etwa vorgenommenen Löschung der Seiten unverzüglich informieren. Das Gleiche gilt, wenn Digitalfabrik von dritter Seite aufgefordert wird, Inhalte auf seinen Webservern zu ändern oder zu löschen, weil sie angeblich fremde Rechte verletzen.
  3. Digitalfabrik ist berechtigt, solche Webseiten, deren Speicherung auf dem Webserver Rechte Dritter verletzen könnte, von der Festplatte zu löschen oder in anderer geeigneter Weise vom Zugriff durch Dritte auszuschließen. Den Kunden wird Digitalfabrik unverzüglich von einer solchen Maßnahme benachrichtigen. Für den Fall, dass der Kunde den Nachweis erbringen kann, dass eine Verletzung von Rechten Dritter nicht zu befürchten ist, wird Digitalfabrik die betroffenen Webseiten Dritten wieder verfügbar machen. Außerdem ist Digitalfabrik zur außerordentlichen Kündigung berechtigt.
  4. Die auf dem Speicherplatz gespeicherten Inhalte sind für Digitalfabrik fremde Inhalte. Digitalfabrik hat keine Prüfungspflicht bzgl. der Internetpräsenz des Kunden auf Rechts- oder Gesetzesverstöße.

§ 11 – Domains

  1. Soweit Gegenstand der Leistungen von Digitalfabrik auch die Bereitstellung und/oder Pflege von Internet-Domains ist, wird Digitalfabrik gegenüber der DENIC, Core oder einer anderen Organisation zur Domain-Vergabe lediglich als Vermittler tätig. Durch Verträge mit solchen Organisationen wird ausschließlich der Kunde berechtigt und verpflichtet.
  2. Digitalfabrik hat auf die Domain-Vergabe keinen Einfluss. Digitalfabrik übernimmt deshalb keine Gewähr dafür, dass die für den Kunden beantragten und delegierten Domains frei von Rechten Dritter sind oder auf Dauer Bestand haben. Das gilt auch für die unterhalb der Domain von Digitalfabrik vergebenen Subdomains.
  3. Bei der Übernahme eines Namens mit bereits bestehender Internetpräsenz bei einem anderen Provider, kann es zu einem mehrtägigen Ausfall der Internetpräsenz kommen. Soweit sich dieser Ausfall aufgrund der technischen Möglichkeiten in vertretbarem Rahmen hält, haftet Digitalfabrik nur im Rahmen des § 16 dieser AGB.
  4. Sollte der Kunde von dritter Seite aufgefordert werden, eine Internet-Domain aufzugeben, weil sie angeblich fremde Rechte verletzt, wird er Digitalfabrik hiervon unverzüglich unterrichten.
  5. Digitalfabrik ist jederzeit berechtigt, die Dateien des Kunden auf einem anderen Speicherbereich abzulegen und die IP-Adresse entsprechend zu ändern, ohne dass der Kunde daraus Ansprüche gegen Digitalfabrik geltend machen kann.

§ 12 – E-Mail und Newsgroups

  1. Das Versenden von Rundschreiben oder Serienbriefen (Nachrichten, die inhaltsgleich an mehrere Empfänger versandt werden) oder Nachrichten mit kommerzieller Werbung über den Account des Kunden ist nur mit Zustimmung oder Einverständnis des Empfängers gestattet. Sollte es Beschwerden von Empfängern geben, bzw. droht Digitalfabrik durch Empfänger oder von Dritter Seite in Anspruch genommen zu werden, ist der Kunde verpflichtet, die Zustimmung oder das Einverständnis des Empfängers nachzuweisen.
  2. Bei Zuwiderhandlung und/ oder Wiederholungsgefahr gegen die Vorschrift hat Digitalfabrik das Recht, den Account des Kunden vorläufig, bis zur Regelung der Angelegenheit zu sperren und bei erheblichen Verstößen das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen.
  3. Soweit Gegenstand der Leistungen von Digitalfabrik auch die Gewährung des Zugangs zu öffentlichen Diskussionsforen (Newsgroups) ist, richtet sich die Dauer der Speicherung von öffentlichen Nachrichten nach den betrieblichen Erfordernissen von Digitalfabrik.

§ 13 – Suchmaschineneintrag

Gegen Aufpreis führt Digitalfabrik eine Anmeldung der Internet-Präsenz bei einer von Digitalfabrik festgelegten Auswahl von Suchmaschinen (Online-Suchdienste von Internet-Inhalten) durch. Diese Leistung erbringt Digitalfabrik nach besten Möglichkeiten einer automatisierten Anmeldung, jedoch ohne Gewähr für die tatsächliche Aufnahme der Internet-Präsenz in die betroffenen Suchmaschinen. Über eine Aufnahme und den Zeitpunkt entscheidet alleinig der Betreiber der jeweiligen Suchmaschine. Dem Kunden ist bekannt, dass von ihm für die Anmeldung angegebene Daten (Stichwörter, Beschreibungen) im Internet übertragen werden und nach der Aufnahme in eine Suchmaschine allgemein zugänglich sind. Für die für die Anmeldung erforderlichen Daten hat der Kunde die alleinige Verantwortung. Eine Prüfung, ob die Datenrechte Dritter verletzt werden, wird nicht vorgenommen.

§ 14 – Gestaltung, Entwicklung, Programmierung

  1. Alle gestalterischen und programmiertechnischen Entwicklungen und Entwurfsarbeiten der Digitalfabrik (Entwürfe, Konzepte, Präsentationen, Seitendesign, Navigationselemente, Sourcecodes u. ä.) unterliegen dem Urhebergesetz. Die Bestimmungen des Urhebergesetzes gelten auch dann, wenn die erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. Das Copyright für alle erstellten Leistungen behält die Digitalfabrik. Der Kunde erhält ein Nutzungsrecht für das fertige Produkt/Werk im vereinbarten Umfang, sofern es als Ganzes, also so, wie es dem Kunden übergeben wurde, unverändert genutzt wird. Alle Gestaltungsleistungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung der Digitalfabrik weder im Programmcode der veröffentlichen Seite, noch zu Testzwecken in Kopien verändert werden. Jede Nachahmung – auch in Teilen – ist unzulässig. Jeder vorsätzliche Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt Digitalfabrik, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Designleistungen übliche Vergütung als vereinbart. Wird nach Bezahlung der Vertragsstrafe weiterhin oder erneut gegen diese Bestimmung verstoßen, kann die Digitalfabrik die Vertragsstrafe erneut für jeden weiteren Verstoß einfordern.
  2. Die Digitalfabrik hat das Recht, auf der Homepage des Kunden bzw. an zentraler Stelle der Website als Urheber genannt zu werden. Neben dem Copyrightvermerk darf die Digitalfabrik einen direkten Link auf die eigene Homepage einrichten – und zwar entweder auf der Homepage (Copyrightvermerk als Referenzanker und/oder in Form eines Logos) oder auf einer separaten Seite, die über den Copyrightvermerk referenziert wird. Die Digitalfabrik erhält das Recht, von der eigenen Website einen Verweis (Link) als Referenz auf die Homepage des Kunden einzurichten. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt die Digitalfabrik, Schadenersatz zu fordern. Ohne Nachweis eines höheren Schadens beträgt der Schadenersatz 100 % der vereinbarten Vergütung bzw. wenn keine Vergütung vereinbart wurde, 100 % der nach dem Tarifvertrag für Designleistungen üblichen Vergütung. Das Recht, einen höheren Schaden bei Nachweis geltend zu machen, bleibt unberührt. Ebenso ändert eine Zahlung der Schadensersatzsumme nichts am Recht auf Namensnennung, weshalb jede erneute Verletzung dieses Rechts die Digitalfabrik zu weiteren Schadenersatzforderungen in derselben Weise berechtigt. Das Recht auf Namensnennung gilt neben den oben beschriebenen Homepages auch für sämtliche Vervielfältigungsstücke, Drucksachen, Publikationen, Veröffentlichungen, Prospekte, u. ä., die auf Basis vertraglich vereinbarter Leistungen erstellt werden.
  3. Die Bereitstellung der Inhalte und Informationen der Website im Internet erfolgt auf Gefahr des Kunden. Die Digitalfabrik übergibt Dateien (Grafiken und Layouts), die mit Hilfe des Computers erstellt wurden, an den Kunden in maschinenlesbarer Form, soweit dies als vertragliche Leistung definiert wurde. Von der Digitalfabrik dem Kunden zur Verfügung gestellte Computerdateien dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Digitalfabrik geändert oder weitergegeben werden. Von der Digitalfabrik erstellte Grafiken und Layouts (Logos, Webdesigns, etc.) bleiben Eigentum der Digitalfabrik, auch wenn diese im Geschäftsbereich/Betrieb des Kunden (z.B. auf dessen Website) genutzt werden. Eine Eintragung von durch die Digitalfabrik erstellte/erarbeitete Logos, Grafiken, Produktnamen, etc. als (Bild-) Marken, Warenzeichen usw. auf den Kunden oder Dritte ist nicht ohne schriftliche Genehmigung durch die Digitalfabrik gestattet. Eine solche Vereinbarung geht über den ursprünglichen Vertrag hinaus und muss gesondert vertraglich festgelegt und honoriert werden.
  4. Vor der endgültigen Publikation der Website oder einzelner Seiten sind von der Digitalfabrik jeweils verbindliche Korrekturlisten vorzulegen. Der Kunde hat die Pflicht, das Gelieferte/die gelieferte Dienstleistung während der Produktionsphase und nach der Fertigstellung sorgfältig mehrfach zu prüfen und jegliche Beanstandungen zeitnah (i. d. R. innerhalb von 3-5 Werktagen) gegenüber der Digitalfabrik anzuzeigen. Der Kunde verpflichtet sich, auf Anforderung (E-Mail oder schriftlich) seitens der Digitalfabrik eine schriftliche Abnahmeerklärung für das gesamte Werk bzw. das fertige Endprodukt der erbrachten Dienstleistung abzugeben. Für nach der Abnahme festgelegte Beanstandungen oder Mängel (-rügen) übernimmt die Digitalfabrik keine Haftung. Nach der Abnahme geforderte Änderungen oder Korrekturen sind vom Kunden gesondert zu vergüten. Sind vom Kunden geforderte Nachbesserungen nicht in der vertraglich vereinbarten Leistung enthalten, so ist die für die Nachbesserung notwendige Leistung vom Kunden gesondert zu vergüten.
  5. Digitalfabrik hat die Leistungen nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung und bestem Wissen und Gewissen auszuführen. Der Beweis, dass diese Grundsätze nicht beachtet werden, obliegt dem Kunden. Sofern diese Grundsätze beachtet werden, sind Haftungs- und Schadenersatzansprüche ausgeschlossen, es sei denn, sie basieren auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz der Digitalfabrik oder dessen Erfüllungsgehilfen. Schadenersatzansprüche des Kunden sind, soweit in anderen Bedingungen nicht ausdrücklich begrenzt oder ausgeschlossen, nur für den unmittelbaren Schaden bis zur Höhe der ursprünglich vereinbarten Vergütung zulässig. Die Haftung für und der Ersatz von Folgeschäden sind ausgeschlossen. Gegenansprüche kann der Kunde nur dann zur Aufrechnung bringen, wenn sie rechtskräftig entschieden oder unbestritten sind. Zurückbehaltungsrechte des Kunden sind ausgeschlossen. Zur Vermeidung von Schäden und Folgeschäden obliegt dem Kunden eine ständige Kontroll- und Sicherungspflicht. Der Ersatz von Folgeschäden ist ausgeschlossen. Der Kunde erkennt eventuelle Urheberrechte Dritter an. Mit der Genehmigung von Entwürfen, mit der Bildschirmproduktion von Prototypen und mit der Freigabe zur Gestaltung und Ausarbeitung der Website durch den Kunden, übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild. Darüber hinaus übernimmt der Kunde die Verantwortung dafür, dass die Webseiten weder im Inhalt noch in der Form gegen geltendes deutsches, europäisches oder internationales Recht verstoßen. Für die vom Kunden freigegebenen Entwürfe, Texte, Grafiken und Abbildungen entfällt jede Haftung durch die Digitalfabrik. Der Kunde haftet der Digitalfabrik gegenüber für Ersatz aller Schäden und für die Freistellung von allen Ansprüchen Dritter, die aufgrund presserechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Vorschriften entstehen bzw. gegen die Digitalfabrik erhoben werden. Der Kunde garantiert, dass sämtliche von ihm selbst zur Verfügung gestellte Materialien, Domainnamen, Markennamen, Produktbezeichnungen, Datenträger, Dateien, Dokumente u. ä. frei von Rechten Dritter und somit gefahrlos von der Digitalfabrik für die Auftragsausführung einsetzbar sind. Eine etwaige Prüfung ist gegebenenfalls vom Kunden vor Übergabe an die Digitalfabrik durchzuführen. Die Wartung und Pflege der Website wird bei Bedarf mit einem gesonderten (Folge-) Vertrag geregelt.
  6. Die Digitalfabrik ist bestrebt, für die gestellte Aufgabe eine optimale konzeptionelle und visuelle Lösung zu finden. Die Entwurfsarbeit umfasst sämtliche Leistungen, die zur Erarbeitung der Gestaltung erforderlich sind (beispielsweise Konzeption, Entwurf, Sitestruktur, Navigation, Typographie, Grafiken, Designguides, Styleguides etc.). Sämtliche Entwurfsunterlagen werden von der Digitalfabrik ausschließlich für interne Zwecke erstellt bzw. verwendet und nicht an den Kunden übergeben, sofern mit dem Kunden vertraglich nichts anderes vereinbart wurde. Die Entwicklung von Corporate Identity/Corporate Design Richtlinien (CI/CD) geht über ein Websiteprojekt deutlich hinaus. Entweder liegt eine CI/ein CD bereits vor und wird auf Wunsch des Kunden implementiert oder CI/CD werden vor der Website als eigener Auftrag realisiert. Liegt kein CI/CD vor und wurde die Entwicklung solcher Richtlinien nicht ausdrücklich beauftragt, so ist dies auch nicht Bestandteil des Vertrages. Sofern der Kunde keine Vorgaben für das Design der Präsenz macht, hat die Digitalfabrik völlige Gestaltungsfreiheit beim Entwurf der Internetpräsenz. Macht der Kunde Vorgaben, egal ob über die Beschreibung von CI/CD Richtlinien oder über formlose Gestaltungsvorschriften und/oder -ideen, so ist die Digitalfabrik bestrebt, diese bestmöglich in die Entwürfe einfließen zu lassen, sofern dies der technischen Realisierung, dem fachlichen Wissen oder der professionellen Auffassung der Digitalfabrik nicht entgegensteht. Für eine optimale Übereinstimmung der Vorstellung des Kunden und des professionellen Know-hows der Digitalfabrik ist die Erstellung entsprechender Entwürfe gedacht. Der vorgelegte Entwurf der Website bzw. deren Gestaltung (bzw. die Entwürfe) hat (haben) den Zweck, dem Kunden ein Bild des späteren Endprodukts zu vermitteln und ihm die Entscheidung zu ermöglichen, ob er die Gestaltung so zur Verwertung, also die Präsenz und das Auftreten im WorldWideWeb übernehmen will. Den Zweck als Entscheidungsgrundlage hat der Entwurf auch dann erfüllt, wenn der Kunde sich gegen eine Verwertung entscheidet. Die geleistete Entwurfsarbeit ist deshalb auch in diesem Fall zu vergüten. Die Ausführung umfangreicher Änderungen sowie die Vorlage bestellter zusätzlicher Entwürfe werden gesondert berechnet. Verzichtet der Kunde auf die Vorlage von Entwürfen, erhält die Digitalfabrik volle Gestaltungsfreiheit. Die geleistete Arbeit/Entwicklungsarbeit ist in diesem Fall auch dann zu vergüten, wenn das Ergebnis nicht den Vorstellungen des Kunden entspricht, weil der Kunde in diesem Fall durch das Fehlen der Freigabe eines Entwurfes keine gestalterischen Einschränkungen vorgegeben hat.
  7. Wird die Digitalfabrik mit zusätzlichen organisatorischen Aufgaben (z. B. Einholen von Angeboten) beauftragt, so sind diese Leistungen gesondert zu vergüten, sofern sie nicht durch den Werk-, Dienst- oder Projektvertrag als integrierte Leistung der Digitalfabrik aufgeführt sind. Von der Digitalfabrik im Auftrag des Kunden und auf Rechnung des Kunden erteilte Aufträge an Drittfirmen werden gegenüber dem Kunden ausdrücklich bestätigt und nach Fertigstellung durch die beauftragten Drittfirmen direkt zwischen Kunde und Drittfirma abgerechnet.
  8. Die Digitalfabrik ist bemüht, die Fertigstellung eines Auftrags schnellstmöglich durchzuführen. Sofern jedoch vertraglich nichts anderes vereinbart ist, ist die Fertigstellung eines Auftrags nicht an einen Termin gebunden. Soll ein Projekt/eine Website zu einem bestimmten Datum fertig gestellt sein, so ist dies explizit im Vertrag anzugeben. Vereinbarte Termine werden durch Digitalfabrik möglichst eingehalten, sind jedoch freibleibend. Ansprüche wegen Verzugs kann der Kunde nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz nach Gewährung einer angemessenen Nachfrist geltend machen. Nicht vorhersehbare Störungen im Geschäftsbetrieb der Digitalfabrik oder eines beauftragten Providers, insbesondere höhere Gewalt, technische Störungen bzw. Ausfälle und Projektleiterausfälle, verschieben die vereinbarten Termine entsprechend.
  9. Die Wartung einer Internetpräsenz geht über den ursprünglich geschlossenen Auftrag/Vertrag hinaus. Wünscht der Kunde, dass Digitalfabrik die fertige Internetpräsenz auch nach Abnahme durch den Kunden wartet, so ist dies in einem gesonderten Vertrag zu vereinbaren und entsprechend gesondert vom Auftraggeber zu vergüten.

§ 15 – Datenschutz

  1. Der Kunde ist damit einverstanden, dass persönliche Daten (Bestandsdaten) und andere Informationen, die sein Nutzungsverhalten (Verbindungsdaten) betreffen (z.B. Zeitpunkt, Anzahl und Dauer der Verbindungen, Zugangskennwörter, Up- und Downloads), von Digitalfabrik während der Dauer des Vertragsverhältnisses gespeichert werden, soweit dies zur Erfüllung des Vertragszwecks, insbesondere für Abrechnungszwecke, erforderlich ist. Mit der Speicherung erklärt er sein Einverständnis. Digitalfabrik unterliegt dem Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG). Die erhobenen Bestandsdaten verarbeitet und nutzt Digitalfabrik auch zur Beratung der Kunden, zur Werbung und zur Marktforschung für eigene Zwecke und zur bedarfsgerechten Gestaltung der Telekommunikationsleistungen. Der Kunde kann einer solchen Nutzung seiner Daten widersprechen.
  2. Digitalfabrik verpflichtet sich, dem Kunden auf Verlangen jederzeit über den gespeicherten Datenbestand, soweit er ihn betrifft, vollständig und unentgeltlich Auskunft zu erteilen. Digitalfabrik wird weder diese Daten noch den Inhalt privater Nachrichten des Kunden ohne dessen Einverständnis an Dritte weiterleiten. Dies gilt nur insoweit nicht, als Digitalfabrik gesetzlich verpflichtet ist, Dritten, insbesondere staatlichen Stellen, solche Daten zu offenbaren oder soweit international anerkannte technische Normen dies vorsehen und der Kunde nicht widerspricht.
  3. Digitalfabrik weist den Kunden ausdrücklich darauf hin, dass der Datenschutz für Datenübertragungen in offenen Netzen, wie dem Internet, nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht umfassend gewährleistet werden kann. Der Kunde weiß, dass Digitalfabrik das auf dem Webserver gespeicherte Seitenangebot und unter Umständen auch weitere dort abgelegte Daten des Kunden aus technischer Sicht jederzeit einsehen kann. Auch andere Teilnehmer am Internet sind unter Umständen technisch in der Lage, unbefugt in die Netzsicherheit einzugreifen und den Nachrichtenverkehr zu kontrollieren. Für die Sicherheit der von ihm ins Internet übermittelten Daten trägt der Kunde deshalb selbst Sorge.

§ 16 – Haftungsbeschränkung

  1. Digitalfabrik haftet ausschließlich für Schäden, die von ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt wurden und für Schäden, die durch ihn oder seine Erfüllungsgehilfen durch fahrlässige oder vorsätzliche Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit herbeigeführt wurden.
  2. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung in Fällen einfacher Fahrlässigkeit bei Vermögensschäden der Art nach auf vorhersehbare, unmittelbare Schäden und der Höhe nach auf € 1.000,00 beschränkt. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

§ 17 – Freistellung

Der Kunde verpflichtet sich, Digitalfabrik im Innenverhältnis (zwischen Digitalfabrik und Kunde) von allen etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen, die aus der Veröffentlichung von Daten auf Servern von Digitalfabrik beruhen. Dies gilt insbesondere für Urheber-, Datenschutz- und Wettbewerbsrechtsverletzungen und auch für Drittpräsentationen.

§ 18 – Urheberrechte

Soweit Digitalfabrik für den Kunden oder im Auftrag des Kunden für Dritte Webpräsentationen gestaltet, überträgt Digitalfabrik dem Kunden ein ausschließliches Nutzungsrecht an den erstellten Seiten für die Dauer des Vertragsverhältnisses.

§ 19 – Anwendbares Recht, Gerichtsstand

Der Vertrag unterliegt deutschem Recht. Sofern der Kunde Vollkaufmann ist, sind die für den Sitz von Digitalfabrik örtlich zuständigen Gerichte ausschließlich zuständig. Digitalfabrik kann Klagen gegen den Kunden auch an dessen Wohn- oder Geschäftssitz erheben.

§ 20 – Sonstiges

  1. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages gelten nur dann, wenn sie schriftlich vereinbart wurden. Das gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel.
  2. Alle Erklärungen von Digitalfabrik können auf elektronischem Weg an den Kunden gerichtet werden. Dies gilt auch für Abrechnungen im Rahmen des Vertragsverhältnisses.
  3. Der Kunde kann mit Forderungen gegenüber Digitalfabrik nur aufrechnen, wenn sie anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
  4. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder sollte der Vertrag eine ausfüllungsbedürftige Lücke enthalten, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung oder der Lücke tritt eine dem wirtschaftlichen Zweck der Vereinbarung nahe kommende Regelung, die von den Parteien vereinbart worden wäre, wenn sie die Unwirksamkeit oder das Fehlen einer Bestimmung gekannt hätten.

Stand: 01. Januar 2007